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Fristlose Kündigung wegen Bestechlichkeit, Nötigung, pp.

1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 54 Abs. 2 BAT beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.

2. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie gleichwohl gehemmt werden. Während den Arbeitgeber vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen: Er weiß nunmehr, dass – aus seiner Sicht – ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.

3. Ein Kündigingsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen. Insbesondere kann er die Kündigung auf die rechtskräftige Verurteilung stützen.

4. Dies ist ein rechtsstaatlich zwar nicht gebotenes, in jedem Fall aber gerade im Sinne des Arbeitnehmers angemessenes Vorgehen. Der Arbeitgeber gibt damit zu erkennen, dass er die Kündigung nur auf einen zur rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren ausreichenden Tatsachenstand stützen will und die rechtskräftige Verurteilung aus seiner Sicht ein eigenes Gewicht hat, das sie zu einem Element des Kündigungsgrundes macht.

§ 626 BGB.
§ 54 BAT.
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 b EGGVG.

BAG, Urt. v. 5. Juni 2008 – 2 AZR 25/07 –

Seiten 152 - 155

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.04.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-01
Dokument Fristlose Kündigung wegen Bestechlichkeit, Nötigung, pp.