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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensberücksichtigung / Fahrkostenerstattungen des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw / Absetzung der notwendigen Ausgaben

§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II;
§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 7 Alg II-V 2008

Der Fahrkostenersatz der Arbeitgeberin ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine zeitgleich erlassene abschließende Festsetzung von monatlichen Leistungsansprüche nach § 41a Abs. 3 SGB II und der darauf aufbauende Erstattungsbescheid nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II bilden eine rechtliche Einheit.

(Orientierungssätze der Verfasserin der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)

Urteil des 14. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS4120R0 –

Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2022
Veröffentlicht: 2022-08-03
Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensberücksichtigung / Fahrkostenerstattungen des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw / Absetzung der notwendigen Ausgaben