• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Wer hat es nicht schon erlebt: Sofort nach der Ankunft wird man von der Reiseleitung seines Reiseveranstalters zum Informations-Cocktail geladen. Dieser entpuppt sich regelmäßig als Verkaufsveranstaltung für die am Ort angebotenen Ausflüge, teilweise mit ausführlichen Informationsmappen, die im Hotel für die Reisenden ausgelegt bleiben. Ausflüge sollen möglichst noch während des Informations-Cocktails beim Reiseleiter gebucht werden. Der Urlauber erhält gegen prompte Bezahlung des Ausflugs von der Reiseleitung sein Ticket ausgehändigt oder die Teilnahmeberechtigung für den Ausflug. Das Interesse des Reiseveranstalters und seiner Reiseleiter ist offensichtlich: Es geht um Provisionsumsatz beim Ausflugsverkauf. Dahinter steht regelmäßig ein örtlicher Anbieter, der dann tatsächlich den Ausflug durchführt. Kommt es nun zu Beanstandungen und Reisemängeln oder verunfallt ein Reisender sogar während eines Ausflugs, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Muss sich der Reisende tatsächlich auf die örtliche Ausflugsagentur verweisen lassen?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-12
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort