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Haftung des Veranstalters – Abgrenzung zwischen Verkehrsicherungspflicht und allgemeinem Lebensrisiko

Die Veranstalterhaftung hat ihre Grenzen. Wo diese liegen, hat das OLG Düsseldorf gezeigt. Tenor der Entscheidung: Es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Wer sich verletzt, kann einen anderen wegen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser dazu beigetragen hat, dass der Schaden überhaupt entstehen konnte.

Seite 19

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.03.16
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 3 / 2005
Veröffentlicht: 2005-03-01
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Dokument Haftung des Veranstalters – Abgrenzung zwischen Verkehrsicherungspflicht und allgemeinem Lebensrisiko