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Hotelfrühstück unterliegt Regelsteuersatz von 19% – Kritik an neuer Rechtsprechung

Seit Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Übernachtungsleistungen zum 1.1.2010 steht die Grundsatzfrage im Raum, ob ein Hotelfrühstück als einheitlicher Leistungsbestandteil ebenfalls mit 7% umsatzbesteuert werden muss oder aber als eigenständige Hauptleistung dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt. Die Finanzverwaltung behauptet Letzteres (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE) und wird in ihrer profiskalischen Rechtsauffassung nun erstmalig durch eine finanzgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Seiten 7 - 9

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.07.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-12
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