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Aktuelles Immissionsschutzrecht hat viele Facetten, die die Anforderungen unserer Gesellschaft widerspiegeln, wie das folgende Beispiel „Kindertagesstätten in Wohngebieten“ zeigt: Gem. § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, z. B. Ballspielplätzen, von Kindern hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Eine Ausnahme gilt vom Regelfall, wenn die Nachbarschaft von vornherein als sensibel einzustufen ist wegen vorhandener Krankenhäuser oder Pflegeanstalten. Eine weitere Einschränkung ergibt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Größe der Kindestagesstätte im Vergleich der Größe des Wohngebietes angemessen sein muss. Ein anderes Beispiel ist Flugzeuglärm. Gerade am Rande von Großstädten wie Frankfurt am Main ist die Regelung von Kernruhezeiten essentiell. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04. 04. 2012 das Nachtflugverbot verschärft und damit das Ruhebedürfnis der Anwohner gestärkt: In den sog. Nachtrand stunden (22.00 bis 23.00 Uhr und 05.00 bis 6.00 Uhr) dürfen ab sofort nicht mehr durchschnittlich 150, sondern nur noch auf das Kalenderjahr bezogen durchschnittlich 133 planmäßige Flüge am Flughafen Frankfurt/ Main stattfinden.
Die Stärke biologischer Verfahren liegt darin, anhand von statistisch signifikanten Unterschieden im Arteninventar oder der Häufigkeit und Vitalität bestimmter Zeigerarten räumliche oder zeitliche Veränderungen der Lebensbedingungen für die Monitoringorganismen zu erkennen und dabei die Wirkung einer oder mehrerer Komponenten gleichzeitig zu erfassen. Am Beispiel einer Untersuchung wird ein kurzfristig durchführbares, biologisches Verfahren zur Abschätzung der Stickstoffdepositionsrate mit Hilfe von epiphytischen Flechten vorgeschlagen. Dabei wird die Erkenntnis genutzt, dass der Stickstoffgehalt der Blattflechte Parmelia sulcata mit der Höhe der lokalen Stickstoffdeposition korreliert. Über die Bestimmung der Stickstoffgehalte von P. sulcata lässt sich somit die jährliche Stickstoffdepositionsrate ermitteln. Ergänzend liefert eine Flechtenkartierung nach VDI 3957 Blatt 13 Aussagen zum Stickstoffeintrag.
Stickstoff- und Säureeinträge aus der Luft können sich negativ auf empfindliche Ökosysteme auswirken. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten sie daher im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Industrie und Landwirtschaft betrachtet werden. Allerdings fehlen im Naturschutzrecht verbindliche Vorgaben für eine einheitliche Vorgehensweise, insbesondere bei der Ermittlung der trockenen Deposition über Waldbeständen. Ein sachgerechter Ansatz wäre die Anwendung landnutzungsabhängiger Depositionsgeschwindigkeiten in den Lagrange'schen Ausbreitungsmodellen der TA Luft, mit den Werten der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5. Da dieser Ansatz sehr aufwändig ist, wird anhand von Modellrechnungen und theoretischen Überlegungen geprüft, ob alternativ eine einfachere Methode zur Bestimmung der trockenen Deposition verwendet werden kann. Dazu werden mit dem Modell LASAT Ausbreitungsrechnungen mit mesoskaligen Depositionsgeschwindigkeiten durchgeführt, bei denen die Deposition über Wald nachträglich durch Multiplikation der Modell-Deposition mit dem Faktor Depositionsgeschwindigkeit von Wald zu mesoskaliger Depositionsgeschwindigkeit bestimmt wird. Die Ergebnisse werden mit den modellinternen, ortsabhängig ermittelten Depositionen verglichen. Es zeigt sich, dass die vereinfachte Methode eine belastbare und konservative Alternative darstellt. Die Methode erfasst darüber hinaus auch den Effekt der Waldkante in ausreichendem Maße.
Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen werfen eine ganze Reihe schwieriger Fragen auf, die es in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen gilt. Handelt es sich um Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, das für Einzelanlagen als vereinfachtes Verfahren abläuft, für UVP-pflichtige Windfarmen als förmliches Verfahren. In beiden Fällen kann das Verfahren durch naturschutzrechtliche Teile angereichert sein, namentlich - wie in aller Regel - durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, unter Umständen auch durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Diese "Anreicherungen" stellen sich als unselbständige Teile des eigentlichen Genehmigungsverfahrens dar, auf das sie "Huckepack" aufgepackt sind. Bei Raumbedeutsamkeit kann außerdem - vorgeschaltet - ein Raumordnungsverfahren erforderlich sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-25 |
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