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Die Themen Luftreinhaltung und Klimaschutz werden heutzutage noch immer weitgehend getrennt voneinander behandelt. Eine Analyse der chemischen Zusammenhänge auf Basis des aktuellen IPCC Berichts verdeutlicht jedoch, wie eng die Verflechtungen zwischen klimawirksamen Gasen, Partikeln und Luftschadstoffen auf globaler Skala sind. Dies stellt Anforderungen an die politischen Handlungsweisen auf internationaler Ebene. Am Beispiel der Stadt Münster wird deutlich, dass die Verknüpfung von Maßnahmen für Luftreinhaltung und Klimaschutz auch auf kommunaler Ebene der öffentlichen Akzeptanz, der Akteursbeteiligung sowie der wirtschaftlichen Situation förderlich wären.
Die Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) in deutsches Recht verpflichtet als Neuerung die Überwachungsbehörden zu einer Risikobewertung der besonders umweltrelevanten Industrieanlagen – IED-Anlagen – und darauf aufbauend zu einer regelmäßigen Überwachung im Turnus von 1 bis 3 Jahren. Die Grundidee überzeugt – die Überwachungskapazität soll dorthin gelenkt werden, wo die höchsten Risiken vermutet werden. Damit verbunden ist die Aufgabe, die systematische Überwachung konkret an den ermittelten Risiken auszurichten: Welche Schwerpunkte sollen bei der Vor-Ort-Überprüfung gesetzt werden? Bereits seit 2010 ist bei der Bezirksregierung Köln die risikobasierte Anlagenüberwachung Praxis. Dies ist nicht zuletzt das Resultat einer fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen Fachleuten vor Ort und einer europäischen Projektgruppe, wodurch theoretische Erkenntnisse auf ihre Praktikabilität hin überprüft werden konnten. Der Artikel beschreibt die Entwicklung der neuen Bewertungsmethode IRAM, geht auf Erfahrungen ein und bewertet die Ergebnisse.
Der Beitrag befasst sich mit der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen, wenn die Immissionsrichtwerte zwar überschritten werden, aber die Schallbelastung gleichwohl unterhalb der Belastung eines ständig vorherrschenden Fremdgeräusches liegt. Es werden verschiedene Varianten der Genehmigung untersucht und beurteilt, ob die Genehmigung einer mit reduziertem Schalleistungspegel (durch Leistungsbeschränkung) beantragten Windenergieanlage zulässig ist. Es wird festgestellt, dass die TA Lärm zwar keinen eigenen Anlagenbegriff kennt, aber der Genehmigungsantrag mit anfänglicher Leistungsbeschränkung einer Anlage zulässig ist. Die Untersuchung kommt weiter zu dem Ergebnis, dass eine Genehmigung in der Form, dass die Immissionsbelastung der Anlage generell unter der leisesten Fremdgeräuschentwicklung zu liegen hat, zwar immissionsschutzrechtlich zulässig, aber möglicherweise unverhältnismäßig sein kann. Insofern wäre zu beobachten, ob sich das ständig vorherrschende Fremdgeräusch durch Gleichförmigkeit oder Atypik in der zeitlichen Entwicklung auszeichnet und eine entsprechende Anpassung der Genehmigung erforderlich ist. Für die Sicherung der Immissionsbelastung kämen Überwachungsmaßnahmen in Frage. Im Ergebnis wird festgehalten, dass die Windenergieanlagengenehmigung möglich wird, wenn der Vorhabenträger geeignete und differenzierte Schalluntersuchungen beibringt.
Immer mehr Zulassungsverfahren von Chemikalien stehen an. Verantwortliche in der chemischen Industrie müssen frist- und sachgerecht handeln, um Risiken für ihr Unternehmen zu minimieren. Für elf von derzeit 22 gelisteten, zulassungspflichtigen Stoffen sind die Antragsfristen 2013 abgelaufen. 2014 und 2016 laufen die Antragsfristen für weitere elf zulassungspflichtige Stoffe ab. Nur, wer die Zulassung fristgerecht beantragt hat, darf die betreffenden Stoffe im Rahmen von Übergangsregelungen auch nach deren Ablauftermin – dem sogenannten Sunset Date – ohne Unterbrechung weiter herstellen oder verwenden.
§ 31 BImSchG, der durch das am 2.5.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen grundlegend umgestaltet wurde, enthält eine Reihe von Nebenpflichten für alle Anlagenbetreiber in Absatz 5 sowie spezielle Pflichten für die Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie in den Absätzen 1 bis 4. Konkret geht es dabei vor allem um die Vorlage bzw. Übermittlung oder Weiterleitung und Aufbewahrung bestimmter Daten an die zuständige Behörde, insb. der Ergebnisse der Emissionsüberwachung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-27 |
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