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Keine Anzeigepflicht für B2C-Provisionsabgaben

Zu den „liebsten Kunden“ im Reisebüro gehören nach gelegentlich vorgetragenen Praxiserfahrungen solche, die sich zunächst lange und intensiv beraten lassen, um am Ende des Verkaufsgesprächs damit zu drohen, alles platzen zu lassen, weil es dieselbe – oder eine vermeintlich gleichwertige – Reise im Internet deutlich preiswerter gebe. Ob erlaubt oder nicht, in der Praxis enden Kundengespräche dieser Art nicht selten in einem Preisnachlass zu Lasten der Agenturvermittlungsprovision. Dass es sich bei solchen B2C-Provisionsabgaben (B2C = Business to Consumer), also der Provisionsweiterleitung an private Endkunden, ertragsteuerlich unzweifelhaft um eine Betriebsausgabe handelt, muss hier nicht vertieft werden. In jüngster Zeit häufen sich die Anfragen bei der SRTour-Redaktion, ob den Privatkunden selbst wegen der Provisionsweitergabe steuerliche Auswirkungen drohen. Insbesondere wurde gefragt, ob Hinweis- und Anzeigepflichten für die Agentur bestehen. Dem will dieser Beitrag anhand des folgenden vereinfachten Beispielfalls nachgehen.

Seiten 8 - 9

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.12.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2008
Veröffentlicht: 2008-12-12
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