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Keine Kostenerstattung für Schulungen bei fehlender Zuständigkeit

1. Die Dienststelle ist nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrates benötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufgaben des Personalrates, die lediglich im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach § 46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG ist die Schulung vielmehr nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 14. 6. 2006, 6 P 13.05, BVerwGE 126, 122).

2. Die Dienststelle ist nach §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG nicht verpflichtet, die Freistellung und Kostenübernahme für die Entsendung von Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Dienststellen zu erklären, wenn die Veranstaltung allgemein- und gewerkschaftspolitische Themen betrifft und sich im Übrigen im Wesentlichen mit Themen befasst, die dem Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrates unterliegen,

§§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG.

VG Hamburg, Beschl. v. 7. 3. 2012 – 23 FB 12/11 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-26
Dokument Keine Kostenerstattung für Schulungen bei fehlender Zuständigkeit