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Klagebefugnis bei Erhebung einer „Klimaschutzklage“

Art. 2 Abs, 2, 12, 14, 20a GG; § 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 VwGO, § 3 UmwRG, § 13 g EnWG

1. Die Klage ist unzulässig. Die Kläger können ihr Begehren nicht auf den Beschluss des Bundeskabinetts v. 03.12.2014 – das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 – stützen. Dieser Kabinettsbeschluss stellt eine politische Absichtserklärung dar, enthält aber keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung, auf die sich die Kläger berufen könnten.

2. Auch aus den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates folgt nicht die Möglichkeit, dass die Kläger in ihren Grundrechten verletzt sein könnten. Sie haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Staat das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Klimaschutz unterschritten haben könnte.

(Leitsätze der Redaktion)

VG Berlin, Urt. v. 31.10.2019 – 10 K 412.18

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-15
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Dokument Klagebefugnis bei Erhebung einer „Klimaschutzklage“