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Kodierung der angeborenen Fehlbildung der Aortenklappe; zeitliche Geltung von Entscheidungen des Schlichtungsausschusses.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2015
§ 17b Abs. 2, § 19 KHG

1. Die angeborene Fehlbildung der Aortenklappe ist mit dem Kode ICD-10-GM Q23.1 zu verschlüsseln. Das Auftreten behandlungsbedürftiger funktioneller Störungen ist nicht Kodiervoraussetzung.

2. Durch den Kode ICD-10-GM Q23.1 ist der Kode ICD-10-GM I35.0 (Aortenklappenstenose) von vornherein ausgeschlossen.

3. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses (§ 19 KHG) über verbindliche Kodierregeln gelten nur für die Zukunft. Eine Ausnahme gilt nur für solche Behandlungsfälle, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegenstand einer Prüfung durch den MDK sind. Eine rückwirkende Geltung für Behandlungsfälle, deren Prüfung durch den MDK und/oder die Krankenkasse bereits abgeschlossen ist, scheidet aus.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 22.06.2022 – B 1 KR 31/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 24.06.2021 – L 1 KR 59/20 –; SG Hamburg, Urt. v. 25.02.2020 – S 50 KR 1933/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 12 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-25
Dokument Kodierung der angeborenen Fehlbildung der Aortenklappe; zeitliche Geltung von Entscheidungen des Schlichtungsausschusses.