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KomNet
Zum Schwerpunktthema Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten / Nichtraucherschutz

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV; www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004) wird unter Ziffer 3.4 des Anhangs grundsätzlich gefordert: „Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.“

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-06-01
Dokument  KomNet    Zum Schwerpunktthema Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten / Nichtraucherschutz