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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Vereine und Schulen

Reiseleistungen unterliegen nur dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn sie nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, also Business to Consumer (B2C) abgegeben werden. Demgegenüber sind im B2B–Geschäft (Business to Business) verkaufte Reiseleistungen nach den allg. Vorschriften des UStG zu besteuern. Dieses nur in der Bundesrepublik und in wenigen EU-Staaten realisierte Nebeneinander von zwei Besteuerungsformen für gleichartige Reiseleistungen führt – im Gegensatz zur mehrstufigen Margenbesteuerung der Mittelmeerstaaten – zu Ungleichmäßigkeiten und Belastungsunterschieden (vgl. SRTour 10/2011 S. 11 ff.). Weil damit in Deutschland die Nichtunternehmereigenschaft des Abnehmers über die Besteuerung mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen entscheidet, begründet die Abgrenzung nach diesem Kriterium (auch nach Beendigung der Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen in 2009) Irritationen und Komplizierungen. Mit einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wird die Abgabe von Reiseleistungen an Vereine, Schulen und Universitäten dahingehend problematisiert, dass – nach Meinung des FG – regelmäßig margensteuerpflichtiger Endverbrauch von Reiseleistungen vorliegen soll (FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 26.10.2009, Az.: 6 K 1615/06).

Seiten 12 - 17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 11 / 2011
Veröffentlicht: 2011-11-11
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