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Nur-Ferienhaus unterliegt der Margensteuer – Klarstellungen durch EuGH und BFH

Nachdem sich der BFH im Sommer 2017 mit Beschluss vom 3.8.2017 (Az.: V R 60/16; vgl. hierzu auch Henkel, Margenbesteuerung von Ferienhäusern: BFH ruft EuGH an, SRTour 11/2017 S. 6 ff.) für die Fachwelt recht überraschend entschlossen hatte, durch den EuGH klären zu lassen, ob die Überlassung eines bei Dritten eingekauften Ferienhausaufenthalts mit oder ohne Reinigung, Wäschepaket und Brötchendienst nach § 25 UStG der Margenbesteuerung unterworfen werden sollte, ist die Rechtslage nunmehr sowohl durch den EuGH (Urteil vom 19.12.2018, Az.: C-522/17 Alpenchalets) als auch durch die Folgeentscheidung des BFH (Urteil vom 27.3.2019, Az.: V R 10/19, zuvor V R 60/16) abschließend geklärt: Nur-Ferienhaus- bzw. Nur-FeWo-Vermietungen eröffnen (natürlich) den Anwendungsbereich von § 25 UStG; die Marge unterliegt dem Regelsteuersatz von 19%.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.08.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2019
Veröffentlicht: 2019-08-09
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Dokument Nur-Ferienhaus unterliegt der Margensteuer – Klarstellungen durch EuGH und BFH