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Personalvertretung bei umfassender Neugliederung von Geschäftsbereichen

Bei der Umgliederung von Dienststellen treten zwangsläufig Zeiträume auf, in denen für die neue Organisation Personalvertretungen gesetzlich „vorgesehen“ aber tatsächlich noch nicht handlungsfähig sind. Acht Bundesländer sehen für ihre Verwaltungen gesetzliche Übergangsregelungen vor, die übrigen acht Länder und der Bund jedoch nicht. Gerade in dieser Phase ist jedoch die Zusammenarbeit von Dienststelle und Mitarbeitervertretung besonders gefordert. Die Praxis behilft sich mit Vereinbarungen „praeter legem“. Bund und Länder, die dies bisher nicht getan haben, sind am Zug, diese Gesetzeslücke in ihren Bereichen angemessen zu schließen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.04.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2013
Veröffentlicht: 2013-03-26
Dokument Personalvertretung bei umfassender Neugliederung von Geschäftsbereichen