• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Portokosten für die Übersendung von Briefwahlunterlagen

Die Dienststelle hat bei angeordnete schriftlicher Stimmabgabe die Portokosten für die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die Privatanschriften aller Wahlberechtigten zu tragen, wenn dem Wahlvorstand die für die Durchführung der Personalratswahl relevanten Daten von Lehrkräften, die an andere Einsatzschulen abgeordnet sind, nicht bekannt sind.

§§ 21 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW.
§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WO-LPVG NRW.

VG Arnsberg, Beschl. v. 24. 4. 2012 – 20 K 1077/12.PVL – (rkr.)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-26
Dokument Portokosten für die Übersendung von Briefwahlunterlagen