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Proposition Fee mit nachfolgendem Reiseverkauf – wie versteuert man praktischerweise richtig?

Als Spezialveranstalter für Individualreisen von Privatkunden erleben wir leider immer wieder, dass sich Kunden von uns ein Angebot erarbeiten lassen, um es anschließend – ggf. mit kleineren Modifikationen bei Leistungsumfang und/oder Preis – bei der Konkurrenz zu buchen. Um unsere Mühewaltung bei der Erstellung von Individualangeboten zukünftig vergütet zu bekommen, wollen wir unsere AGB dergestalt anpassen, dass wir in einem ersten Schritt einen Beratungsauftrag (Stundensatzbasis oder pauschale Proposition Fee) abschließen und dieses „Beratungshonorar“ auf den Reisepreis anrechnen, wenn in einem zweiten Schritt schließlich die Buchung bei uns erfolgt. Beispielsweise würde eine Proposition Fee von 180 € auf den späteren Reisepreis von 7.800 € dergestalt angerechnet werden, dass nur noch 7.620 € zu zahlen wären. Nun kann es sein, dass zwischen Beratung und finaler Buchung nur wenige Minuten, Stunden oder Tage liegen, manchmal kann es aber auch einige Wochen oder gar Monate dauern. Hin und wieder mögen die vorbereitende Beratung und die anschließende Reisebuchung in unterschiedlichen Kalenderjahren erfolgen. Wir fragen uns nun, wie diese Sachverhalte umsatzsteuerlich korrekt abgebildet werden sollten, zumal wir uns tendenziell weiterhin als Spezialreiseveranstalter begreifen und dementsprechend schon immer die Margenbesteuerung durchgeführt haben. Dass wir zukünftig im Wesentlichen „nur noch“ Beratungshonorare einstreichen, wollen wir nicht hoffen. Gleichwohl muss eine in der Praxis möglichst einfach zu bewältigende Umsatzbesteuerung ja gewährleistet sein.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2020
Veröffentlicht: 2020-01-09
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