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Rabattfreibetrag gilt auch für „vertreibende Arbeitgeber“ im Konzern

Zu den lohn‐ und einkommensteuerlich beachtlichen Fragen, ob und inwieweit Preisnachlässe geldwerte Vorteile darstellen und in welchen Fällen der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf vom 21.12.2016, Az.: 5 K 25/04/14 E, eine gewisse Ruhe an der Steuerfront zu verzeichnen (siehe dazu Henkel, SRTour 08/2015 S. 11 ff; Hillmer, SRTour 02/2016 S. 9 ff.; Strohner, SRTour 03/2017 S. 8 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle in der Touristik offenen Fallgestaltungen (so insbesondere die Rabattgewährung an Reisebüromitarbeiter aufgrund von Agenturverträgen des Arbeitgebers) als geklärt anzusehen wären. Nach wie vor ist auch die Rechtsfrage offen, unter welchen Bedingungen die konsumtive Bereicherung des Empfängers oder die eigenwirtschaftlichen Interessen des gewährenden Unternehmens den Ausschlag für die Steuerpflicht eines Rabattvorteils geben. Nur im zweiten Fall wären Vorteile nicht lohn‐ oder einkommensteuerpflichtig. Unabhängig davon sollen aber Preisnachlässe für Konzernmitarbeiter generell steuerpflichtig bleiben, weil (ohne Rücksichtnahme auf eigenwirtschaftliche Interessen, aber auch ohne Gewährung des Rabattfreibetrags) eine enge Beziehung zum Arbeitgeber unterstellt wird bzw. ein überbetrieblicher Belegschaftshandel nicht gefördert werden soll. Jetzt hat der BFH diese im sog. „Rabatterlass“ der Finanzverwaltung (vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143) dargestellte These zur Besteuerung von Konzernrabatten für bestimmte Fallgestaltungen korrigiert, und zwar mit einer differenzierten Beurteilung für Rabatte, die „vertreibende Arbeitgeber“ ihren Mitarbeitern für Produkte von Konzerngesellschaften gewähren.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.12.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-10
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