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Rechtsansprüche und Bedürftigkeitsprüfungen im System der sozialen Sicherung

Während in der Koalition Einigkeit darüber besteht, für Versicherte, die „ein Leben lang gearbeitet haben“, in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eine Grundrente einzuführen, die in Anerkennung ihrer „Lebensleistung“ 10 Prozent über der Grundsicherung liegen soll (so der Koalitionsvertrag), bestehen unterschiedliche Ansichten über die Notwendigkeit der klassischen Prüfung der Aufstockungsbedürftigkeit. Nach den Vorstellungen der SPD soll eine solche Prüfung den Beziehern niedriger Renten erspart bleiben, wenn sie mindestens 35 Beitragsjahre aufweisen können. Begründet wird dies damit, dass viele Bezieher niedriger Renten diese Aufstockung aus Scham nicht beantragen würden, weil sie dafür ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssten. Kritiker – so auch der Koalitionspartner CDU – halten dem entgegen, dass ohne Bedürftigkeitsprüfung zahlreiche Bezieher niedriger Renten eine automatische Aufstockung erhalten würden, die gar nicht bedürftig sind. Sie weisen darauf hin, dass deshalb im Koalitionsvertrag bewusst nicht auf die Bedürftigkeitsprüfung verzichtet wurde. Außerdem wird bezweifelt, dass es heute noch den in früheren Generationen einmal stark ausgeprägten Schamverzicht auf Sozial- oder Härtefallleistungen gibt. Das zeigt zum Beispiel der Alltag der Sozialversicherungsträger, in dem eine solche Offenlegung und Prüfung der Einkommensverhältnisse der Versicherten zur unproblematischen Routinearbeit gehört. Hierüber geben wir im Folgenden einen Überblick.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2019.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-17
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