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Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über Anträge auf Leistungen zur Teilhabe

Im BTHG ist ab dem 1.1.2018 das Recht auf Selbstbeschaffung im Falle einer verzögerten Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe weiterentwickelt worden. Es bestehen jetzt zeitliche Vorgaben für das Entscheidungsverfahren, die beantragte Leistung gilt bei unbegründeter Versäumung der Entscheidungsfrist als genehmigt und vor allem ist das Kostenrisiko im Falle einer fehlerhaften Selbstbeschaffung in gewissem Umfang auf die Träger verlagert worden ist, denn der Leistungsberechtigte genießt insoweit Vertrauensschutz nach den für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte geltenden Maßstäben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-10-14
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