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Rechtswidrige Beförderung nach Wertigkeit des Dienstpostens, BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 2 C 37.04 –

Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.

Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 276 Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.

BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 2 C 37.04 –

Seiten 193 - 197

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.05.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2006
Veröffentlicht: 2006-05-01
Dokument Rechtswidrige Beförderung nach Wertigkeit des Dienstpostens, BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 – 2 C 37.04 –