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Rehabilitationssport in der gesetzlichen Unfallversicherung und Versehrtenleibesübungen im sozialen Entschädigungsrecht
Betrachtungen zu einer therapeutischen Maßnahme in zwei unterschiedlichen sozialen Systemen

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII gewähren die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung. Entsprechende Regelungen im sozialen Entschädigungsrecht finden sich in § 10 Abs. 3 BVG bzw. in § 11 a Abs. 1 BVG. Danach werden Versehrtenleibesübungen Beschädigten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt (§ 10 Abs. 3 BVG) bzw. Versehrtenleibesübungen werden in Übungsgruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsveranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften durchgeführt (§ 11a Abs. 1 BVG). Die Durchführung von Rehabilitationssport und Versehrtenleibesübungen und die Behandlung von Schadensfällen aus Anlaß der Teilnahme an diesen therapeutischen Maßnahmen weisen – wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen sollen – trotz ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen sozialen Systemen und damit verbundener anders gearteter gesetzlicher Regelungen Beziehungen zueinander bzw. Ähnlichkeiten auf.

Seiten 405 - 408

Dokument Rehabilitationssport in der gesetzlichen Unfallversicherung und Versehrtenleibesübungen im sozialen Entschädigungsrecht