„Reisender“ im Sinne von § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG umfasst B2B und B2C
In der Märzausgabe der SRTour hatten wir auf Seite 7 ff. über das Schicksal der 5%-25%-Regelung im Business Travel ab 1.1.2010 berichtet. Mit Blick auf die unverändert im deutschen UStG verankerte Regelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG, wonach die Vermittlung für Reisende nicht steuerbefreit ist, gilt weiterhin Folgendes:
■ B2C-Service Fees im Zusammenhang mit dem Verkauf internationaler Flugtickets unterliegen wie bislang auch der 5%-25%-Regelung (Streckenprinzip).
■ Im Firmenkundengeschäft (B2B) richtet sich der Leistungsort für die Vermittlung ab 1.1.2010 nach dem Sitz des jeweiligen Firmenkunden. Eine Aufteilung von Service Fees für Flugticketverkäufe nach EU-Flügen (25%) und Nicht-EU-Flügen (5%) darf nach Umsetzung des VAT-Package 2010 nicht mehr vorgenommen werden.
Seiten 14 - 17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-13 |