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„Reisender“ im Sinne von § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG umfasst B2B und B2C

In der Märzausgabe der SRTour hatten wir auf Seite 7 ff. über das Schicksal der 5%-25%-Regelung im Business Travel ab 1.1.2010 berichtet. Mit Blick auf die unverändert im deutschen UStG verankerte Regelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG, wonach die Vermittlung für Reisende nicht steuerbefreit ist, gilt weiterhin Folgendes:

■ B2C-Service Fees im Zusammenhang mit dem Verkauf internationaler Flugtickets unterliegen wie bislang auch der 5%-25%-Regelung (Streckenprinzip).

■ Im Firmenkundengeschäft (B2B) richtet sich der Leistungsort für die Vermittlung ab 1.1.2010 nach dem Sitz des jeweiligen Firmenkunden. Eine Aufteilung von Service Fees für Flugticketverkäufe nach EU-Flügen (25%) und Nicht-EU-Flügen (5%) darf nach Umsetzung des VAT-Package 2010 nicht mehr vorgenommen werden.

Seiten 14 - 17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2010
Veröffentlicht: 2010-12-13
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