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Reisevertragskündigung wegen höherer Gewalt bei Unruhen in Zielland?

Auch aktuell werden klassische Reisegebiete immer wieder von politischen Unruhen erfasst, es gibt bürgerkriegsähnliche Zustände und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung oder Bombenattentate. Dadurch wird das Reisepublikum verunsichert und es wird sich bei jeder solchen Meldung in den Tagesmedien die Frage stellen, ob die gebuchte Urlaubsreise in eines dieser betroffenen Gebiete gegen Rückzahlung des Reisepreises gekündigt werden kann. Mit einer solchen Wunschvorstellung des Reisenden tun sich die Reiseveranstalter naturgemäß schwer, vor allem dann, wenn es um eine Reise in Zielgebiete geht, die schon längere Zeit von politischen Unregelmäßigkeiten betroffen waren (Stichworte: Bangkok-Unruhen, Arabischer Frühling). Die Reiseveranstalter neigen dann dazu, den Reisepreis zurückzuzahlen, jedoch die Erklärung des Reisenden als Stornierung gem. § 651i BGB zu betrachten und deshalb von dem zurückzuzahlenden Betrag die Stornopauschale des Reiseveranstalters nach dessen Reise-AGB abzuziehen. Hieran entzündet sich dann oft der Streit.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 3 / 2015
Veröffentlicht: 2015-03-09
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