Reverse Charge bei Mini-Unternehmern
Typische Kleinunternehmer in der Touristik sind u.a. Reiseleiter, Reisebüros, Anbieter von Ferienwohnungen und Unternehmen in der Phase der Existenzgründung, die die Jahresumsatzgrenzen von 17.500 € im ersten Jahr und 50.000 € im Folgejahr nicht überschreiten (vgl. § 19 UStG). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 26.10.2010 (Rs. C-97/09) klargestellt, dass die Kleinunternehmerregelung nur für im Inland ansässige Steuerpflichtige Anwendung findet. Die Auswirkungen auf den Reisevorleistungseinkauf bei Mini-Unternehmern mit allgemeinem B2B- Leistungsort am Sitz des Reiseveranstalters sind beachtlich, denn auch diese Umsätze fallen grenzüberschreitend unter das Reverse Charge-Verfahren.
Seiten 8 - 11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-09 |