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Reverse Charge bei Mini-Unternehmern

Typische Kleinunternehmer in der Touristik sind u.a. Reiseleiter, Reisebüros, Anbieter von Ferienwohnungen und Unternehmen in der Phase der Existenzgründung, die die Jahresumsatzgrenzen von 17.500 € im ersten Jahr und 50.000 € im Folgejahr nicht überschreiten (vgl. § 19 UStG). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 26.10.2010 (Rs. C-97/09) klargestellt, dass die Kleinunternehmerregelung nur für im Inland ansässige Steuerpflichtige Anwendung findet. Die Auswirkungen auf den Reisevorleistungseinkauf bei Mini-Unternehmern mit allgemeinem B2B- Leistungsort am Sitz des Reiseveranstalters sind beachtlich, denn auch diese Umsätze fallen grenzüberschreitend unter das Reverse Charge-Verfahren.

Seiten 8 - 11

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.12.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2011
Veröffentlicht: 2011-12-09
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