Schwerbehindertenvertretung
Die Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellter werden in den Betrieben eines Unternehmens durch den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen. Bei der Schwerbehindertenvertretung, die sich aus einer Vertrauensperson und mindestens einem stellvertretenden Mitglied zusammensetzt (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), handelt es sich um eine vom Betriebsrat unabhängige Institution mit eigenen Rechten und Pflichten. Beide Gremien sind gehalten, konstruktiv im Interesse der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten.
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