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Selbstanzeige außerdienstlicher Steuerhinterziehung

Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu. Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift. Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten.

§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3, 59 Abs. 2, 35 Abs. 1 LDG NRW.
§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 LBG NRW a. F.
§§ 370, 371 AO.
§ 128 VwGO.
§ 318 StPO.

BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-22
Dokument Selbstanzeige außerdienstlicher Steuerhinterziehung