Inhalt der Ausgabe 10/2016
Inhalt
Aktuelles
+++ Jahresplanung 2017 der Fachzeitschrift für menschengerechte Arbeitsgestaltung +++ Märchen- und Superhelden im Einsatz für psychische Gesundheit +++
Sicherheit, Arbeit & Gesundheit
Fundamente gründen tief und sind stabil. Was im Grundsätzlichen gilt, trägt auch im Recht. In diesen Tagen wird das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. Nach zunächst schwierigen Geburtswehen, im August 1996 in Kraft getreten, hat das Arbeitsschutzgesetz über die Zeit hinweg den an ein „Grundgesetz im betrieblichen Arbeitsschutz“ gestellten Anspruch der Praxistauglichkeit unter Beweis gestellt.
KMU sind in der Regel Unternehmer-/Inhabergeführte Betriebe, die durch die Einheit von Eigentum, Leitung, Haftung und Risiko gekennzeichnet sind. Führen und Entscheiden ist Chefsache! So engagiert der Unternehmer alle Ziele verfolgt, die seinem Unternehmen in dessen Entwicklung förderlich erscheinen, so nachrangig betrachtet er mitunter jene Maßnahmen, die sich diesem Zweck nicht unterordnen. Gesetze, Verordnungen und Auflagen werden in diesem Sinne vielfach als Hemmnis, unnütze „Systembefriedigung“ und als Angriff auf seine unternehmerische Freiheit empfunden.
Arbeit ist generell mit der Gefahr verbunden, einen Unfall zu erleiden, eine Berufskrankheit zu erwerben oder gesundheitlich beeinträchtigt zu werden. Wie groß diese Gefahr konkret ist, müssen Betriebe seit 1996 genau beurteilen. Zwanzig Jahre nach Einführung der gesetzlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung ist es Zeit, Bilanz zu ziehen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 legt Grundpflichten und Grundsätze fest, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Arbeitsgestaltung zu beachten haben. So bestimmt § 4 Nr. 8 ArbSchG, dass geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen nur zulässig sind, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist (§ 4 Nr. 8 ArbSchG). Hervorzuheben ist die Formulierung „geschlechtsspezifisch wirkend“ – durch diese Wortwahl werden alle Regelungen und Maßnahmen einbezogen, die zwar nicht unmittelbar geschlechtsspezifisch formuliert wurden, aber dennoch entsprechend wirken.
Bereits in den 1990er Jahren, zu Zeiten der Entwicklung und Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, wurden tiefgreifende Veränderungen der Arbeitswelt diskutiert: In der industriellen Produktion wurden beispielsweise Konzepte des Computer Integrated Manufacturing (CIM) oder die Fraktale Fabrik untersucht. Zudem entstanden die Ideen zur Virtuellen Organisation und Fragen der Gestaltung von Unternehmenskultur gewannen eine zentrale Rolle in den Diskussionen. Das „Papierlose Büro“ erschien damals vergleichsweise einfach zu erreichen.
Willkommen im Zeitalter 4.0! Wir begrüßen Sie in der Apotheke 4.0! Verkehr 4.0, Arbeit 4.0, Inklusion 4.0 ja sogar Zivilgesellschaft 4.0. Was seit 2011 als Industrie 4.0-Paradigma im Rahmen ministerialer Hightech-Strategien und forciert durch Branchenverbände das Licht der Welt erblickte und schon bald in smarten Modellfabriken zu Markte getragen wurde, geriet zum Lieblingskind der Medien und zum scheinbaren Next Big Thing – dem technologiegetriebenen Primat gesellschaftlicher Entwicklung das es zu feiern und dessen Chancen es zu nutzen gelte.
2011 wurde das Risikoobservatorium der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beim Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) ins Leben gerufen. Es ermittelt relevante Sicherheits- und Gesundheitsrisiken der nahen Zukunft und ermöglicht so eine proaktive Prävention. Gefährdungsbeurteilungen können angepasst, Regelungslücken identifiziert und neue Handlungsfelder der Prävention erschlossen werden.
Gefährdungsbeurteilungen sind seit geraumer Zeit Gegenstand in betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren, wo um die arbeitsrechtliche Ausdeutung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und insbesondere um die Notwendigkeit von Maßnahmen gestritten wird. Seitens verschiedener Arbeitgeber werden hierfür „Kausalbeweise“ gefordert, ohne die ihnen Maßnahmen nicht gerechtfertigt erscheinen. Auch die von der Arbeitspsychologie gepflegte Rede von „Messungen“ suggeriert derartige Kausalitätsvorstellungen. Im folgenden Beitrag soll gezeigt werden, dass Kausalbeweise im Arbeitsschutz weder wissenschaftlich noch arbeitsschutzrechtlich begründbar sind.
Sicherheit & Recht
Ein Junge verunglückte 2.2.2002 an seinem 4. Geburtstag auf einem öffentlichen Spielplatz tödlich an einem „Schiffsmast“ – ein Holzmast aus Fichte mit „Schiffsausguck“ in Form eines Korbes mit Metallstreben. Herstellerin war eine GmbH. Das 1995 gelieferte Spielgerät lag 2 Jahre auf dem städtischen Bauhof herum und wurde erst 1997 aufgebaut. Das Spielgerät lag 2 Jahre auf dem städtischen Bauhof herum. Beim Aufbau 1997 „wurde nicht geprüft, ob das Holz aufgrund der langen Lagerung im Freien (wenn auch von außen vielleicht nicht sichtbar) angefault war“. Aufgebaut hatte der „junge Gartenbauer“ E, der „mit der Aufstellung von Geräten dieser Größenordnung keine Erfahrungen hatte“.
Im vergangenen Jahr nahm die Staatsanwaltschaft Koblenz Ermittlungen gegen die irische Fluglinie Ryanair auf. Sie soll eine Vielzahl ihrer rund 3.000 Piloten als (Schein-)Selbständige beschäftigt haben und so Sozialversicherungsabgaben zu Unrecht nicht abgeführt haben. Das Problem der Scheinselbständigkeit bzw. der Abgrenzung von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen stellt sich nicht nur bei Ryanair, sondern in einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Konstellationen. Nur für Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben zu entrichten und nur auf Arbeitnehmer finden bestimmte Arbeitnehmerschutzgesetze, wie das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz, Anwendung.
+++ Durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit – bezahlter Urlaub und gesetzliche Feiertage bleiben außen vor +++ Treppensturz im Home Office ist kein versicherter Arbeitsunfall +++
Aus dem Netzwerk
Bei der Beseitigung einer Störung an einer Maschine wurde einer Frau die Fingerkuppe an ihrem Mittelfinger abgetrennt. Sie arbeitete zu diesem Zeitpunkt an der Mangelstraße einer Wäscherei. Diese glättet die Wäsche und faltet sie. Damit erledigt sie mehrere Arbeitsschritte automatisiert. Es handelt sich um zwei selbstständig aufstellbare Maschinen – eine Mangel- und eine Faltmaschine – die so hintereinander aufgestellt sind, dass sie von der Wäsche ohne Unterbrechung nacheinander durchlaufen werden kann. Die Faltmaschine ist auf einem Schienensystem auf dem Boden installiert, um sie zum Beispiel zum Beheben von Störungen zu verfahren.
Wissen & Qualifizierung
Die Betriebssicherheitsverordnung (abgekürzt BetrSichV) regelt bekanntlich die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung wurde im vergangenen Jahr neu gefasst und ist am 7. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden. Die neue Verordnung trägt den geänderten Langtitel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“.
Service
+++ Wissen, wann die Luft rein ist +++ Nie wieder nach Rohlingen bücken +++
Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.