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Sind Teilnehmernamen auf Bewirtungsbelegen abkürzbar und bestehen besondere Anforderungen bei Auslandsbelegen?

Mit unserer Buchhaltung haben wir als mittelständisches Reisebüro und Reiseveranstalter immer wieder intensive Diskussionen wegen der korrekten Ausfüllung von Bewirtungsbelegen anlässlich von Geschäftsessen. Konkret stellen sich uns drei Fragen:
– Können wir, wie dies im Umsatzsteuerrecht offenbar unproblematisch möglich ist, die Benennung der Teilnehmer eines Geschäftsessens abkürzen, also z.B. statt Dr. Rolf Möller verkürzend „RMÖ“ schreiben? Selbstverständlich halten wir, da in unserem Unternehmen ohnehin für Mitarbeiter und Kunden eindeutige Abkürzungen verwendet werden, jeweils ein Abkürzungsverzeichnis für die Namen vor. Jeder Essensteilnehmer bleibt also auch abgekürzt zweifelsfrei identifizierbar.
– Muss der Name des Bewirtenden ergänzt werden um die Firma resp. die Behörde oder das Ministerium, in welchem der/die Betreffende tätig ist?
– Welche Anforderungen gelten für Bewirtungsbelege aus dem Ausland, bei denen in aller Regel nicht die bundesgesetzlichen Basisangaben zu Bewirtungsanlass und Teilnehmern aufgedruckt sind? Reicht es, dass solche Belege, sofern es sich dabei um Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € brutto handelt, handschriftlich ergänzt werden?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.06.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2013
Veröffentlicht: 2013-06-11
Dokument Sind Teilnehmernamen auf Bewirtungsbelegen abkürzbar und bestehen besondere Anforderungen bei Auslandsbelegen?