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Sozialpolitik: Arbeitszeitgestaltung / Arbeitszeiterfassung

Art. 31 Abs. 2 GRC; RL 2003/88/EG

Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Urteil des EuGH vom 14.5.2019, Rs. C‐55/18 (Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) ./. Deutsche Bank SAE) – ECLI:EU:C:2019:402 –
Anmerkung von Dr. Andreas Klein / Dominik Leist, Trier

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.09.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 9 / 2019
Veröffentlicht: 2019-09-04
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