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Sozialversicherungspflicht für Honorarärzte

„Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.“ So hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4.6.2019 entschieden. Dieses Urteil fügt sich zwanglos ein in die überwiegende ständige obergerichtliche Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht hochqualifizierter Mitarbeiter und überrascht daher nicht. Ärzte im Krankenhaus waren dabei immer wieder im Fokus. Besondere Aufmerksamkeit kam vormals den Notärzten zu. Hier war die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Ärzten in Krankenhäusern urteilten die Landessozialgerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen. Der uneinheitlichen Rechtsprechung hat das BSG nun ein Ende bereitet. Nach den maßgeblichen Kriterien der Einbindung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses und der Weisungsunterworfenheit des beschäftigten Arztes ist dieses Ergebnis gut nachvollziehbar.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2019
Veröffentlicht: 2019-10-14
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Dokument Sozialversicherungspflicht für Honorarärzte