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Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

§ 7 Abs. 1 SGB IV

1. Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

2. Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen.

3. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.

4. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – (Vorinstanzen: Bayer. LSG, Urt. v. 6.7.2017 – L 14 R 5089/16 –; SG Augsburg, Urt. v. 13.5.2016 – S 2 R 954/14 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 11 / 2019
Veröffentlicht: 2019-10-29
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Dokument Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten