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Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Für Omnibus-Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auch dann anzuwenden ist, wenn die Beförderung von Personen dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient. Dies hat der BFH mit einer neuen Entscheidung vom 30.6.2011 klargestellt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.01.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2012
Veröffentlicht: 2012-01-18
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Dokument Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz