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Inhalt der Ausgabe 08/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Höhere Schwellenwerte und viele Detailänderungen +++ Bürokratieentlastungsgesetz: Entlastungen für kleine Unternehmen +++ Schätzungsmethode des „Zeitreihenvergleichs“ nur unter Einschränkungen zulässig +++ Mittelständler-Alarm: Neben Veranstalterreisen auch Studienreisen und Klassenfahrten bedroht +++ Österreich: Steuererhöhungen für Beherbergungsleistungen (Steuerreform 2015) +++ Speicherung von EU-Fluggastdaten: Keine zusätzlichen Pflichten für Reisebüros +++ Veröffentlichung von Bikinifoto unzulässig +++ 15%-Minderung für Defekte und Unsauberkeiten +++ Sofortüberweisung als alleiniges Zahlungsmittel unzulässig +++ Busbeförderung statt Flug nach Vulkanausbruch zulässig +++ Offengelassene Hin- und Rückflugzeiten +++ Glatteisunfall vor Hotel: Kein Schadenersatz ohne Beweis +++ Versicherungsverkauf: EU einigt sich auf vertretbare Auflagen für Reisevermittler +++ Nichtverständigung von Notruf im Erkrankungsfall +++ BTW-Tourismusindex: Deutsche sind bester Reiselaune +++

Steuern

Nochmals: Die Besteuerung von Drittrabatten nach neuer Rechtslage

Die grundlegenden Ausführungen zur Besteuerung von Preisnachlässen Dritter nach neuer Rechtsprechung und nach dem „Rabatterlass“ des BMF vom 20.1.2015 (vgl. SRTour 4/2015 S. 7-14) sind angesichts der Anmerkungen von Strohner (SRTour 4/2015 S. 15- 16) und nach einer kritischen Beurteilung des Rabatterlasses durch den Bundesrichter Geserich (NWB 22/2015 S. 1610-1617) zu ergänzen. Im Interesse der betroffenen Arbeitgeber der Tourismuswirtschaft – in erster Linie der Inhaber selbständiger Reisebüros – und ihrer Steuerberater erscheint es dringend erforderlich, Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen und überzogene Erwartungen zu relativieren.

Vorsteuerabzug trotz Missachtung formeller Anforderungen

Das Recht auf Vorsteuerabzug der für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldeten Steuer darf nicht nur mit der Begründung versagt werden, dass der Unternehmer die Verpflichtungen, die sich aus einer nationalen Regelung in Anwendung des Unionsrechts ergeben, nicht eingehalten hat. Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug erfüllt sind, so darf sie gem. EuGH-Urteil vom 11.12.2014 keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.

Recht

Beförderungsverweigerung wegen fehlender bzw. unvollständiger Ausweispapiere

Üblicherweise haben die Fluggesellschaften in ihren AGB (ABB) als Beförderungsverweigerungsrecht formuliert, dass der Passagier nur dann befördert werden muss, wenn er bei Abfertigung ein gültiges Ausweispapier – sei es Personalausweis oder auch Reisepass, ggf. mit den erforderlichen Visa – vorlegen kann. Es hat sich eingebürgert, dass die abfertigende Fluggesellschaft schon beim Einchecken, also vor der eigentlichen Passkontrolle, die Reisedokumente überprüft, so die Gültigkeit des Reisepasses und die notwendigen Visa. Dies geschieht im wohlverstandenen Eigeninteresse der Fluggesellschaft. Wenn nämlich ein Flugpassagier ohne ausreichende Ausweispapiere oder Einreisedokumente befördert wird, muss die Fluggesellschaft diesen nicht nur auf eigene Kosten zum Ausgangsflughafen zurückbefördern.

Zum Umgang mit Unternehmensdaten im Reisewesen

Im Rahmen einer vom 26.-27.3.2015 in Starnberg abgehaltenen Datenschutzkonferenz stand auch die Geltung der allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes für Passagierdaten auf dem Programm. Als allgemeine Grundsätze des Datenschutzes gelten die Datensparsamkeit, die Datensicherheit, die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, die Zweckgebundenheit, die Datenhoheit, die Auskunftspflicht und einige andere mehr. Allerdings betonte der Referent Jörg Martin (CTC Corporate Travel Consulting, s.u. www.travel-consulting.biz), dass die Einhaltung des Datenschutzes bei der Verwendung von Passagierdaten doch sehr fraglich sei und führte dies wie in den nachfolgenden Abschnitten 1-3 näher beschrieben aus.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2015
Veröffentlicht: 2015-08-10
 

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