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Steuersatzsenkung – Rechnungen über Dauerleistungen müssen ggf. korrigiert werden

Obwohl die Anhebung schon vor der Tür steht, liest man in Fachbeiträgen und Internetforen noch viel über die Auswirkungen der temporären Steuersatzsenkung im 2. Halbjahr 2020. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei offensichtlich vor dem 1.7.2020 ausgestellte Rechnungen über Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 als erbracht gelten. In unserer Buchhaltung findet sich z.B. eine Rechnung aus Januar 2020, mit der über die Jahresmitgliedschaft in einer Interessenvertretung der Reisebranche abgerechnet wird. In der Rechnung ist Umsatzsteuer i.H. von 19% ausgewiesen und wir fragen uns nun, ob wir vom Aussteller eine Korrektur (und eine Rückerstattung i.H. von 3%) anfordern sollten oder ob wir „einfach“ den im Januar 2020 vorgenommenen Vorsteuerabzug beibehalten können.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-09
Dokument Steuersatzsenkung – Rechnungen über Dauerleistungen müssen ggf. korrigiert werden