TA Luft 2002
Ihre Allgemeinen Anforderungen in der Bedeutung für die Chemische Industrie
Die Anforderungen zum Schutz unserer Umwelt sind gleichermaßen einer Entwicklung unterworfen wie die Ansprüche an unseren Lebensstandard. Eine in diesem Sinne erfolgte Weiterentwicklung und Neuerung zum Stand der Technik im Umweltschutz - insbesondere für den Bereich der Luftreinhaltung - stellt die seit dem 1. Oktober 2002 geltende TA Luft dar, sie entspricht somit diesem gesellschaftlichen und politischen Anspruch. Die zum Teil sehr umfangreichen Änderungen im Vergleich zur bisher maßgeblichen TA Luft ’86 spiegeln sich in einer Vielzahl materieller und rechtlicher Festsetzungen wieder, obwohl die Grundstruktur der TA Luft ’86 weitest gehend beibehalten wurde. Der wesentliche Anlass zur Anpassung der Verwaltungsvorschrift resultierte allerdings aus den folgenden Europäischen Vorschriften:
- IVU Richtlinie / Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. 9. 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie / Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. 9. 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
- Tochterrichtlinien zur Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie
- Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Erste Tochterrichtlinie" bezeichnet,
- Richtlinie 2000/69/EG vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Zweite Tochterrichtlinie" bezeichnet,
- Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft - im allgemeinen Sprachgebrauch als "Dritte Tochterrichtlinie" bezeichnet.
Seiten 114 - 124
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2004.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |