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Überlassung von Kaffeeautomaten im Zusammenhang mit der Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver

Steuersatzunterschiede sind gerade in Grenzbereichen zur Touristik sehr oft Grund für schwierige Abgrenzungsfragen. Nach dem Grundsatzbeitrag bezüglich Vermietungsleistungen in diesem Heft ab S. 8 und der Brezel-Entscheidung des FG München vorstehend ab S. 13 soll nun ein weiterer Beitrag verhindern, dass derlei Abgrenzungen in eine Kaffeesatzleserei abdriften: Die Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit lfd. Nr. 12 der Anlage 2 zum UStG, während auf die Lieferung von zubereitetem Kaffee der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Dass nicht immer auch klar ist, was auf den ersten Blick klar scheint, gab der OFD Niedersachsen Anlass, mit Verfügung vom 31.5.2017 (Az.: S 7222- 27-St 184) unter Verwendung eines konkreten Sachverhalts die sich stellenden Abgrenzungsfragen ausführlich zu behandeln.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-10
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Dokument Überlassung von Kaffeeautomaten im Zusammenhang mit der Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver