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Umfang der Aufzeichnungspflichten für eine ordnungsgemäße Buchführung

Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen sind in § 147 Abs. 1 AO geregelt, speziell in Nr. 5 solche sonstigen Unterlagen, die nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO genannt sind. Der BFH hatte sich nun kürzlich mit der Frage zu befassen, ob Speise- und Getränkekarten dazugehören, weil sie zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2012
Veröffentlicht: 2012-12-11
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