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Umsatzsteuerfreiheit der Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln

§ 4 Nr. 14 Buchst. b) Satz 1 und 2 Doppelbuchst. aa) und bb) UstG
Art. 13 Teil A Abs. 1 RL 77/388/EWG

1. Die Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz umsatzsteuerfrei.

2. Ob ein Medikament individuell für den einzelnen Patienten hergestellt wurde, oder ob es sich um ein Fertigarzneimittel handelt, ist für die Beurteilung des eng verbundenen Umsatzes ohne Relevanz.

(redaktionelle Leitsätze)

FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2021 – 3 K 1024/17 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-27
Dokument Umsatzsteuerfreiheit der Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln