• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Urteil des FG München: Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter

Der Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter ist der „Sitz des Reiseleiters“ (§ 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das hat das Finanzgericht (FG) München entschieden (Urteil vom 19.7.2007, Az: 14 K 2688/06; Abruf-Nr. 072986). Reiseleiter, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Niederlassung oder ihren Wohnsitz im Inland haben, sind damit in Deutschland auch mit Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, umsatzsteuerbar und -pflichtig.

Seiten 10 - 11

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.12.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 12 / 2007
Veröffentlicht: 2007-12-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Urteil des FG München: Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter