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Veranstalter muss den Reisenden über Visumspflichten informieren

Auf einen Vertrag über die Vermittlung eines viertägigen Hotelaufenthalts in St. Petersburg sind die Bestimmungen des Reisevertragsrechts anzuwenden. Unterrichtet der Reiseveranstalter die Reisenden nicht ausreichend über die Bestimmungen zur Beschaffung des Visums, so dass die Reise zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht angetreten werden kann, können die Reisenden den Vertrag kündigen. Der Veranstalter ist zur Rückerstattung des Entgelts sowie zum Schadenersatz verpflichtet, so das AG Bad Homburg (Urteil vom 1.2.2005, Az: 2 C 1415/04, NJW-RR 2005, 856).

Seiten 19 - 20

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.08.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2005
Veröffentlicht: 2005-08-01
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