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Verarbeitung von Insolvenzinformationen durch Auskunfteien nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung
Zugleich: Anmerkung zu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 02.07.2021 – Az. 17 U 15/21

Während das BDSG in der bis zum Inkrafttreten der DSGVO geltenden Fassung in seinem § 35 Abs. 2 Nr. 4 den Zeitraum, nach dessen Ablauf Auskunfteien Informationen zu abgeschlossenen Insolvenzverfahren zu löschen hatten, exakt benannte (nämlich am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt), enthält die DSGVO keine genaue zeitliche Vorgabe für die Dauer der Speicherung von Insolvenzdaten durch Auskunfteien. Die Praxis benötigt aber klare Regeln. Die Branche hat deshalb in 2018 „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ aufgestellt. Dieser Code of Conduct ist auf Antrag des Branchenverbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e. V. der Datenschutzkonferenz vorgelegt und nach deren Zustimmung von der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gem. Art. 40 Abs. 5 DSGVO genehmigt worden. Er sieht vor, dass Informationen zu Restschuldbefreiungen taggenau drei Jahre nach der Erteilung derselben gelöscht werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 6 / 2021
Veröffentlicht: 2021-11-09
Dokument Verarbeitung von Insolvenzinformationen durch Auskunfteien nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung