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Verbrauchsstelle Goldbuschfeld

§§ 36, 38 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. EnWG, §§ 133, 280 Abs. 1, 677, 812 BGB

1. Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – EnVR 104/19).

2. Strom, den Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Lieferstelle unberechtigt aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, ist bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch, wenn die Letztverbraucher keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind.

3. Stromentnahmen an einer Lieferstelle, für die weder ein Stromlieferungsvertrag noch ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, erfolgen auf Kosten des Ersatzversorgers, nicht auf Kosten des Netzbetreibers. Etwaige Aufwendungsersatz-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den unberechtigten Nutzer der Lieferstelle stehen nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Ersatzversorger zu.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urt. v. 10.05.2022 – EnZR 54/21
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2021 – I-27 U 19/19
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v.18.09.2019 – 8 O 60/19 EnW

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-15
Dokument Verbrauchsstelle Goldbuschfeld