• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Verletzung der Schweigepflicht als grobe Pflichtverletzung, die den Ausschluss aus dem Personalrat nach sich ziehen kann

Art. 10, Art. 25 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 32 Abs. Satz 1,
Art. 34 Abs. 1 Sätze 1, 3 BayPVG.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Gibt ein Personalratsmitglied Informationen über den internen Vorgang der Wahl des Personalratsvorsitzenden preis, weil es meint, es lägen Wahlrechtsverstöße vor, und leitet daraufhin der Dienststellenleiter ein Ausschlussverfahren nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ein, prüft das Gericht in diesem Beschlussverfahren nicht inzident, ob die behaupteten Wahlrechtsverstöße vorliegen oder nicht; denn für die Prüfung von Wahlrechtsverstößen ist personalvertretungsrechtlich nur der fristgebundene und rechtlich geordnete Kommunikationsweg der Wahlanfechtung für ein Personalratsmitglied vorgesehen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 25 Abs. 1 BayPVG).

BayVGH, Beschl. v. 3. 5. 2022 – 17 P 21.3277 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 389.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-23
Dokument Verletzung der Schweigepflicht als grobe Pflichtverletzung, die den Ausschluss aus dem Personalrat nach sich ziehen kann