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Volksbegehren zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus

§ 135 SGB V Art. 70 GG

1. Für das System zur Regelung der Mindestausstattung aller Krankenhausbereiche mit Personal steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen.

2. Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens über ein Gesetz zur „Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus“ ist daher unzulässig.

(redaktionelle Leitsätze)

VerfGH Berlin, Beschluss v. 20.01.2021 – 105/19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-27
Dokument Volksbegehren zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im Krankenhaus