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Voraussetzung für den Erstattungsanspruch auf Fortbildungskosten

Eine Erstattungspflicht für Schulungskosten nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich ist.

Die subjektive Erforderlichkeit entfällt, wenn ein Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat, etwa durch eine langjährige Tätigkeit im Personalrat (hier: 6 bzw. 22 Jahre).

§ 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 2349/17.PVL –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2019
Veröffentlicht: 2019-02-21
Dokument Voraussetzung für den Erstattungsanspruch auf Fortbildungskosten