Vorläufige Festsetzung bei Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen werden für Erhebungszeiträume ab 2008 (also ab Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung für Finanzierungsanteile, die nach Auffassung von Teilen der Finanzverwaltung auch den Reisevorleistungseinkauf Hotel umfassen) ab sofort nur noch vorläufig vorgenommen; dies folgt aus den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) vom 30.11.2012. Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO ist eine Verfahrensmaßnahme der Finanzverwaltung, um punktuelle Unklarheiten – hier: eine denkbare Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung – jederzeit änderungstechnisch berücksichtigen zu können, ohne dass die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage erforderlich wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-13 |