• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin durch Erwerb einer Zusatzqualifikation

Ein Arbeitsplatz ist auch dann ausbildungsadäquat, wenn seine Anforderungen außer einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) vorsehen.

§ 9 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 6 PB 5.12 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-26
Dokument Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin durch Erwerb einer Zusatzqualifikation