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Widerruf eines im Ausschreibungsverfahren Windenergie Onshore erteilten Zuschlags

§§ 48, 49 VwVfG, §§ 19, 22, 32, 35a, 55 EEG

1. Die allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in §§ 48, 49 sind auf im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG in der am 20.12.2018 geltenden Fassung erteilte Zuschläge anwendbar.

2. Der Widerruf des Zuschlags ist hier jedoch zum Schutz des – von der BNetzA im angefochtenen Beschluss als maßgebliches öffentliches Interesse identifizierten – funktionierenden und unverzerrten Ausschreibungswettbewerbs weder geeignet noch erforderlich.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2022 – 3 Kart 116/21

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.06.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-15
Dokument Widerruf eines im Ausschreibungsverfahren Windenergie Onshore erteilten Zuschlags