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Widerspruchsrecht der Treuhandgeber von Publikumsgesellschaften bei Auskunftsersuchen

Nach der Rechtsprechung des BGH stehen Treugebern gegen die Publikumsgesellschaft Auskunftsansprüche über die Identitäten und Kontaktdaten der anderen Treugeber zu. Die Rechtsprechung, die der BGH noch auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a. F. stützte, ist durch die DSGVO – zumindest teilweise – hinfällig geworden. Treugeber können der Auskunftserteilung über ihre Person wirksam widersprechen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2019-02-26
Dokument Widerspruchsrecht der Treuhandgeber von Publikumsgesellschaften bei Auskunftsersuchen